Mit einer privaten Pflege-Vorsorge für den Fall der eigenen Pflegebedürftigkeit oder des Pflegeaufwands für eine 3. Person bestens vorsorgen

So viel Pflegegeld bekommen Sie von Staat.

Information zum Pflegegeld

Die Pflegegeldgesetze haben zum Ziel, pflegebedürftigen Menschen durch die Gewährung von Pflegegeld die Möglichkeit zu bieten, sich die erforderliche Pflege und Betreuung zu sichern. Das Pflegegeld soll pflegebedingte Mehraufwendungen pauschal abgelten und dazu beitragen, ein selbst bestimmtes und nach den persönlichen Bedürfnissen orientiertes Leben zu führen.

Wer hat Anspruch?

Pflegegeld gebührt wenn:

  • wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung bzw. einer Sinnesbehinderung, die mindestens sechs Monate andauern wird, ständige Betreuung und Hilfe erforderlich sind;
  • ständiger Pflegebedarf von mindestens 65 Stunden im Monat erforderlich ist und
  • der gewöhnliche Aufenthalt des Anspruchswerbers in Österreich liegt, wobei auch die Gewährung von Pflegegeld im EWR-Raum und in der Schweiz unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist.

Pflegegeld wird - je nach Ausmaß des erforderlichen Pflegebedarfes und unabhängig von der Ursache der Pflegebedürftigkeit - in sieben Stufen (Höhe des Pflegegeldes) gewährt

Pflege ist teuer!

Wer pflegebedürftig ist, erhält vom Staat auf Antrag Pflegegeld und eventuell auf zusätzliche Unterstützung wie zum Beispiel die Förderung einer 24h-Betreuung. Die tatsächlichen Kosten für die Pflege übersteigen jedoch in den meisten Fällen die staatliche Unterstützung!

Pflegegeld ist eine zweckgebundene Leistung, die pflegebedürftigen Menschen eine gewisse Unabhängigkeit ermöglichen soll. Um Pflegegeld erhalten zu können, muss aber mindestens 6 Monate ein Pflegebedarf von mehr als 60 Stunden monatlich bestehen. Ärztliche Sachverständige beziehungsweise diplomierte Pflegefachkräfte legen dafür nach einer Untersuchung eine von 7 möglichen Pflegestufen fest.

* mehr als 180 Stunden, wenn ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand erforderlich ist

**mehr als 180 Stunden, wenn zeitlich unkoordinierbare Betreuungsmaßnahmen erforderlich sind und diese regelmäßig während des Tages und der Nacht zu erbringen sind oder die dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson während des Tages und der Nacht erforderlich ist, weil die Wahrscheinlichkeit einer Eigen- oder Fremdgefährdung gegeben ist

*** mehr als 180 Stunden, wenn keine zielgerichteten Bewegungen der vier Extremitäten mit funktioneller Umsetzung möglich sind oder ein gleich zuachtender Zustand vorliegt

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